Bezirksverband der Kleingärtner Celle e.V.
Satzung

Satzung des Bezirksverbands der Kleingärtner Celle e. V. mit Stand vom Stand 05.03.2022



Bezirksverband der Kleingärtner Celle e. V.

Satzung

 

 

Einleitung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.

 

 

§ 1       Name und Sitz 

1.1      Der Verein führt den Namen „Bezirksverband der Kleingärtner Celle e. V.“ (nachfolgend Bezirksverband 

           genannt) mit Sitz in Celle und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

           Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


1.2       Der Bezirksverband ist Mitglied des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. (nachfolgend

            Landesverband genannt).


1.3       Der Bezirksverband ist eine Vereinigung der Kleingärtnervereine in Celle und Umgebung.


1.4       Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer 100091 eingetragen.


1.5    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck und Aufgaben 

2.1       Der Bezirksverband ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


2.2      Vorstand, erweiterter Vorstand und Mitgliederversammlung können sich eine Geschäftsordnung geben.


2.3       Zweck des Bezirksverbandes ist,

             - Förderung der Zusammenarbeit und der Zusammenschluss aller Kleingärtnervereine gemäß Ziffer 1.3 der 

             Satzung,

             - Schaffen und Erhalten von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns zum Wohl der gesamten 

             Bevölkerung,

             - alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass Kleingartenanlagen und öffentliche Grünflächen dem 

             Wohl der Allgemeinheit dienen,

             - das Interesse an Kleingärten als Quelle der Gesundheit und Erholung in der Bevölkerung zu wecken und zu

             pflegen,

             - Kinder- und Jugendpflege zu betreiben und hierbei das Verständnis zur Natur aufzubauen und zu pflegen.

2.4.      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,

               - Unterstützung und Förderung der Vorstände der angeschlossenen Vereine in ihrer Geschäftsführung und 

               ihrem Wirken,

                - Ausbildung und Schulung der Vereinsfachberater, um den naturnahen Gartenbau zu pflegen und die 

               Artenvielfalt zu fördern,

                - Herstellung und Pflege von Kontakten zu Verwaltungsstellen und Ratsgremien der Kommunen; diese für 

               die Belange des Kleingartenwesens zu gewinnen,

                - Ermöglichung zum Beitritt zu Angeboten des Landesverbandes, wie z. B. Rechtsschutz, Versicherungen, 

               Unfallselbsthilfe, und für die  vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsvorgänge zu sorgen, sowie

                - das Tätigwerden für die angeschlossenen Vereine gegenüber der Kommune und anderen Partnern als 

               Träger der Generalpacht.

 

§ 3       Gemeinnützigkeitsbestimmungen 

3.1        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.2       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die 

            Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


3.3       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

            hohe Vergütungen begünstigt  werden.

3.4        Bei Austritt eines Mitglieds ist eine Auszahlung von Vereinsvermögen ausgeschlossen.

 

§ 4       Mitgliedschaftsrechte und -pflichten 

4.1        Mitglieder des Bezirksverbands können alle eingetragenen Kleingärtnervereine gemäß Ziffer 1.3 der 

             Satzung werden.


4.2       Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Verbandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.


4.3        Die Aufnahme in den Bezirksverband muss in gesetzlicher Schriftform beantragt werden.


4.4        Mit der Anmeldung zur Mitgliedschaft erkennt der Verein die Satzungen des Bezirksverbands und der 

             übergeordneten Dachverbände an.


4.5     Über die Aufnahme zur Mitgliedschaft in den Bezirksverband entscheidet der erweiterte Vorstand des 

          Bezirksverbands. Der Bescheid über  die Aufnahme in den Bezirksverband ist in gesetzlicher Schriftform zu 

          erteilen. Bei einer etwaigen Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von sechs Wochen – 

          gerechnet vom Tage der Zustellung des Vorstandsbeschlusses an – die Mitgliederversammlung angerufen 

          werden. Deren Entscheid ist endgültig.


4.6       Die Mitglieder des Bezirksverbands haben die Pflicht,

               - das Ansehen des Verbandes zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen in allen Belangen 

              zu vertreten, allen finanziellen Verpflichtungen nach Maßgabe der getroffenen Beschlüsse gegenüber 

              dem Bezirksverband zu den festgesetzten  Terminen nachzukommen,

               - statistische oder sonstige Unterlagen, die für die Verbandsarbeit von Nutzen sind, sowie Namens- und 

               Anschriftenänderungen von Vorstandsmitgliedern unverzüglich dem Bezirksverband zuzusenden bzw. 

               mitzuteilen,

                - alle ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse des Bezirks- oder des Landesverbandes zu befolgen,

                - den Vorstandsmitgliedern des Bezirksverbands Zutritt zu Veranstaltungen des Vereins zu gewähren und 

               auf Verlangen das Rederecht einzuräumen.


4.7       Die Mitgliedsvereine haben die Pflicht, für die Teilnahme ihrer Mitglieder an der Gemeinschaftsarbeit in 

            Anlagen und Projekten des Bezirksverbands zu sorgen. Die Teilnahmeverpflichtung richtet sich nach den 

            Arbeitsanforderungen und der Zahl der verpachteten Gärten  der Mitgliedsvereine. Wird das Teilnahmesoll 

            nicht erreicht, ist eine Abgeltung zu zahlen. Über die zu zahlende Abgeltung entscheidet die  Mitgliederver-

            sammlung des Bezirksverbands.

 

§ 5       Erlöschen der Mitgliedschaft 

5.1        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (Kündigung) zum Ende des auf die Kündigung folgenden 

             Kalenderjahres (Geschäftsjahres).


5.2      Der Austritt bedarf der satzungsgemäßen Beschlussfassung der Mitglieder des austretenden Vereins. Dem 

            Bezirksverband ist durch  Einladung mit mindestens vierzehntägiger Frist Gelegenheit zu geben, gegen-

            über der über den Austritt beschlussfassenden Versammlung  Stellung zu nehmen.


5.3       Die Austrittserklärung (Kündigung) muss in gesetzlicher Schriftform nebst Protokollauszug der Mitglieder-

            versammlung mit dem  Austrittsbeschluss bis spätestens zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres 

            beim Vorstand des Bezirksverbands vorliegen. Der  Eingang der Austrittserklärung ist durch den Bezirks-

            verband unverzüglich schriftlich zu bestätigen.


5.4       Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind bis zur tatsächlichen Beendigung der Mitglied-

             schaft in voller Höhe für das  jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten; Erstattungen werden nicht vorge-

             nommen.


5.5       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen des 

             Verbandes verstoßen hat. Über den  Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand des Bezirksverbands. 

             Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied in gesetzlicher  Schriftform bekannt zu geben. Ihm ist 

             vor dem Versammlungstag des Ausschlusses (erweiterte Vorstandssitzung) innerhalb einer Frist von  sechs 

             Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung an – Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich 

             gegenüber dem Vorstand  des Bezirksverbands zu rechtfertigen. Die schriftliche Rechtfertigung hat in 

             gesetzlicher Schriftform zu erfolgen. Gegen den  Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht 

             der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss  innerhalb einer Frist von 

             einem Monat – gerechnet vom Tage der Zustellung an – beim Vorstand des Bezirksverbands in gesetzlicher 

             Schriftform eingegangen sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.


5.6       Mit dem Austritt oder dem endgültigen Ausschließungsbeschluss erlöschen sämtliche Rechte und 

            Ansprüche gegenüber dem  Bezirksverband.

 

§ 6       Organe des Bezirksverbandes 

6.1        Organe des Verbandes sind,

                - der Vorstand,

                - der erweiterte Vorstand,

                 - die Mitgliederversammlung.

 

§ 7       Der Vorstand 

7.1       Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind,

               - der Vorsitzende,

               - der stellvertretende Vorsitzende,

               - der Kassenführer,

                - der Schriftführer,

                - der Fachberater.

         

             Je zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen 

           Vertretung des Vereins berechtigt. Der nach § 26 Abs. 2 BGB geschäftsführende Vorstand ist ausdrücklich 

           berechtigt, nach innen und außen Verträge abzuschließen und zu  beenden, sowie Willenserklärungen für 

           den Verein abzugeben. Hierfür sind keine Beschlussfassungen des Vorstands des Bezirksverbands,  des 

           erweiterten Vorstands des Bezirksverbands, der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands oder der 

           Mitgliedervereine erforderlich.


7.2      Dem Vorstand gehören außerdem an und sind stimmberechtigt,

              - der stellvertretende Kassenführer,

              - der stellvertretende Schriftführer,

              - der stellvertretende Fachberater,

               - das Vorstandsmitglied für Soziales.


7.3     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Erfolgt die 

           Wahl außerplanmäßig, gleich aus welchem Grund, läuft die Amtsdauer des gewählten Vorstandsmitglieds 

           bis zum Ende der regulären turnusmäßigen Wahlperiode. Über  Anträge auf geheime Wahl entscheidet die 

           Versammlung in offener Abstimmung. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zum Ablauf der  Wahlversammlung. 

           Wiederwahl ist zulässig.

            

             Nachstehend die Reihenfolge der zu wählenden Vorstandsmitglieder,

             1. Geschäftsjahr: Vorsitzender,

             2. Geschäftsjahr: Kassenführer, stellvertretender Schriftführer, Vorstandsmitglied für Soziales,

             3. Geschäftsjahr: stellvertretender Vorsitzender, Fachberater,

             4. Geschäftsjahr: Schriftführer, stellvertretender Kassenführer, stellvertretender Fachberater.

           

              Sollte bei der Wahl kein Kandidat zur Amtsübernahme bereit sein und der alte Vorstand nicht mehr 

           kandidieren, werden die  Amtsgeschäfte  vom bisherigen Vorstand kommissarisch weitergeführt. Dieser 

           beruft in einem angemessenen Zeitraum eine Mitgliederversammlung, zur  Wahl eines neuen Vorstands ein.


7.4       Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederver-

            sammlung können den  Vorstandsmitgliedern pauschalierte Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschä-

            digungen gezahlt werden. Die steuer- bzw.  abgabenrechtlichen Vorschriften sind vom Empfänger der 

            Pauschalen einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw.  nachgewiesener Fahrtkosten                         bleibt hiervon unberührt.


7.5      Ein Vorstandsmitglied kann durch den erweiterten Vorstand des Bezirksverbands vorzeitig aus seinem Amt 

           abberufen werden. Die  Abberufung ist zu begründen und dem Mitglied in gesetzlicher Schriftform bekannt 

           zu geben. Ihm ist vor dem Versammlungstag des  Ausschlusses (erweiterte Vorstandssitzung) inner-

           halb einer Frist von sechs Wochen - gerechnet vom Tage der Zustellung an - Gelegenheit  zu geben, sich 

           persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand des Bezirksverbands zu rechtfertigen. Die schriftliche 

           Rechtfertigung  hat in gesetzlicher Schriftform zu erfolgen. Gegen den Abberufungsbeschluss steht dem 

           abberufenen Vorstandsmitglied das Recht der  Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die 

           Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat – gerechnet vom Tage der  Zustellung an – beim 

           Vorstand des Bezirksverbands in gesetzlicher Schriftform eingegangen sein. Der Beschluss der Mitglieder-

            versammlung ist endgültig.


7.6      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bezirksverbands zuständig, soweit sie nicht durch Satzung 

           einem anderen Verbandsorgan übertragen worden sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

              - Vorbereitung der jeweiligen Versammlungen und Aufstellungen der Tagesordnungen,

             - Einberufung der Mitgliederversammlungen,

             - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

             - Aufstellung eines Kassenberichtes und eines Haushaltsvoranschlags für jedes Geschäftsjahr,

             - Protokollführung und Erstellung des Jahresgeschäftsberichtes,

             - Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber dem Landesverband.

             - Festlegung und Änderung gemeinsamer und verbindlicher Regeln für die Gartenordnungen der dem 

             Bezirksverband angeschlossenen  Vereine in Zusammenarbeit mit der Stadt Celle. Die Regelungen müssen 

             von jedem angeschlossenen Verein unverändert in die  bestehenden Gartenordnungen aufgenommen 

             werden.

             - Erstellung und ggf. erforderliche Änderung einer Ehrenordnung. Die Ehrenordnung gilt für alle Vereine, die

             dem Bezirksverband  angeschlossen sind. Die Ernennung der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden 

             erfolgt nach positiver Beschlussfassung durch den  Vorstand des BV Celle durch Mehrheitsbeschluss der 

             Mitgliederversammlung des BV Celle.


7.7      Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

              Vorstandssitzungen können per Rundruf, in Textform (z. B. Fax) oder elektronisch einberufen werden. Eine 

           Ladungsfrist von sieben Tagen  ist einzuhalten. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.


7.8      Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder erschienen oder nicht alle 

            Vorstandsposten besetzt sind  oder in der Zeit zwischen den Wahlen frei werden. Mindestens drei 

            Vorstandsmitglieder müssen bei der Beschlussfassung anwesend sein.  Jedes stimmberechtigte 

            Vorstandsmitglied hat eine Stimme, alle Stimmen sind gleichwertig. Der Vorstand beschließt mit einfacher 

            Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden als „nicht erschienen“ gewertet. Bei 

            Stimmengleichheit gilt ein Antrag als  abgelehnt.


7.9      Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom

           Vorsitzenden des  Bezirksverbands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder im 

           Verhinderungsfall beider von einem des nach § 26 BGB  geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem 

           Protokollführer zu unterzeichnen.


7.10    Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds des Bezirksverbands, gleich aus welchem 

            Grund, teilt der Vorstand des  Bezirksverbands die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis 

            zur Neuwahl eigenverantwortlich unter sich auf und nimmt  dessen Aufgaben war. Dabei berücksichtigt der 

             Vorstand die Kenntnisse und Fähigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder. Auch möglich ist, dass ein 

            einzelnes Vorstandsmitglied das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Neuwahl bzw. der 

             nächsten  Mitgliederversammlung in Personalunion übernimmt. In diesem Fall hat das übernehmende 

             Vorstandsmitglied jedoch weiterhin nur eine  Stimme bei den Vorstandssitzungen, erweiterten 

             Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Bezirksverbands. Findet sich bei  der nächsten 

              Mitgliederversammlung des Bezirksverbands niemand der bereit ist, das Amt zu übernehmen, entscheidet 

             die  Mitgliederversammlung über eine Fortführung der kommissarischen Aufgabenverteilung oder der 

             Personalunion, wenn der Vorstand des  Bezirksverbands hierzu seine Bereitschaft erklärt.


7.11     Bei einem vorzeitigen Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder (mindestens zwei), gleich aus welchem 

             Grund, kann der Vorstand des  Bezirksverbands die Ämter der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bis 

             zur Neuwahl eigenverantwortlich mit geeigneten Mitgliedern der  dem Verband angeschlossenen Vereine 

             kommissarisch besetzen. Eines Beschlusses des erweiterten Vorstands und/oder der Mitgliederversamm-

             lung des Bezirksverbands bedarf es dazu nicht. Kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglieder haben Sitz 

             und eine  Stimme in den erweiterten Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Bezirksver-

             bands. 


7.12     In den Vorstand des Bezirksverbands dürfen Mitglieder der dem Verband angeschlossenen Vereine und 

             Nichtmitglieder (Dritte) gewählt  werden. Mitglieder sollten über grundlegende Kenntnisse des 

             Kleingartenrechts und Kleingartenwesens verfügen oder die Bereitschaft  erkennen lassen, sich fehlende 

             Kenntnisse durch die Teilnahme an Schulungen anzueignen. Nichtmitglieder (Dritte) dürfen nur in den 

             Vorstand des Bezirksverbands gewählt werden, wenn sie bereits vor der Wahl über mindes-

             tens grundlegende Kenntnisse des  Kleingartenrechts und Kleingartenwesens verfügen; außerdem sollten 

             sie bereits Erfahrungen in der Vorstandsarbeit haben. In den  Vorstand gewählte Nichtmitglieder haben 

             Sitz und Stimme sowie Rederecht bei den erweiterten Vorstandssitzungen und  Mitgliederversammlungen 

             des Bezirksverbands. Sie sind den Mitgliedern gleichgestellt.

 

§ 8      Der erweiterte Vorstand 

8.1       Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand des Bezirksverbands (Abs. 7.1 und 7.2 der Satzung) und 

            je zwei Mitgliedern des  geschäftsführenden Vorstands der dem Bezirksverband angeschlossenen Vereine. 

            Es können bis zu zwei weitere nicht stimmberechtigte  Mitglieder je Verein mit zugelassen werden.


8.2       Für besondere Angelegenheiten können vom erweiterten Vorstand Personen als Berater geladen werden.


8.3       Auf Beschluss des erweiterten Vorstands können Ausschüsse gebildet werden.


8.4       Der erweiterte Vorstand und die Ausschüsse arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der 

            Mitgliederversammlung des  Bezirksverbands können den Vorstandsmitgliedern, Beisitzern und 

            Ausschussmitgliedern pauschalisierte Ehrenamtspauschalen /  Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. 

            Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei von den Empfängern einzuhalten.  Die 

            Erstattungen von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleiben davon unberührt.


8.5      Der erweiterte Vorstand beschließt in den Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die 

           Mitgliederversammlung zuständig ist, über  alle Fragen von maßgeblicher Bedeutung; insbesondere über,

              - die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verband und den Ausschluss von Mitgliedern des Verbandes, 

              - eine vorläufige Festlegung des Haushaltsvoranschlags für das neue Geschäftsjahr vorbehaltlich einer 

              späteren  Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, 

              - die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr, 

              - die Ermittlung der zu leistenden Arbeitsstunden, für Projekte des Bezirksverbands in den Anlagen der 

              Vereine und für weitere Projekte  des Bezirksverbands,


8.6       Der erweiterte Vorstand ist vom Vorstand des Bezirksverbands nach Bedarf, jedoch mindestens alle fünf 

            Monate oder auf Antrag von  einem Drittel seiner Mitglieder, in lesbarer Form (z. B. Textform, elektronisch 

            oder Fax) unter Angabe der zu beratenden Tagesordnung,  einschließlich vorliegender Anträge, 

            mindestens zehn Tage vor Sitzungstermin einzuberufen. Anträge, die nach Versand der Tagesordnung 

            beim Vorstand des Bezirksverbands eingehen, können erst in der nächsten erweiterten Vorstandssitzung 

            beschlossen werden.


8.7       Der erweiterte Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes 

            stimmberechtigte  Vorstandsmitglied hat eine Stimme, alle Stimmen sind gleichwertig. Vorstandsmit-

            glieder des Bezirksverbands, die zugleich dem  geschäftsführenden Vorstand eines Mitgliedsvereins 

            angehören, haben nur eine Stimme. Dies gilt auch, wenn der Mitgliedsverein mit nur  einem 

            stimmberechtigten Vorstandsmitglied vertreten ist. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher 

            Mehrheit. Ungültige Stimmen  und Stimmenthaltungen werden als „nicht erschienen“ gewertet. Bei 

            Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


8.8       Die in den erweiterten Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die 

            Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Bezirksverbands, bei dessen Verhinderung von seinem 

            Stellvertreter oder im Verhinderungsfall beider von einem des nach § 26 BGB  geschäftsführenden 

             Vorstandsmitglied des Bezirksverbands und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


8.9       Die schriftliche Abstimmung gem. § 32 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.


§ 9     Mitgliederversammlung  

9.1       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbands. Sie regelt und beschließt in allen 

            Angelegenheiten des Verbandes,  soweit diese nach der Satzung nicht dem Vorstand des Bezirksverbands 

            oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind, oder von diesen  Organen nicht entschieden werden 

            können. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Bezirksverbands oder seinen 

            Stellvertreter geleitet. Sofern diese verhindert sind oder beide die Versammlungsleitung ablehnen, wählt 

            die Versammlung in offener  Abstimmung einen Versammlungsleiter. Zur Gültigkeit eines Beschlusses 

            muss der Gegenstand einer Beratung als Tagungsordnungspunkt  in der Einladung aufgeführt und 

            umfassend bezeichnet worden sein.


9.2      Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus,

              - dem erweiterten Vorstand und

              - den Delegierten der angeschlossenen Vereine entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Die Delegierten sollten 

              dem Vorstand oder dem Beirat  der Mitgliedervereine angehören.


9.3     Entsprechend der dem Bezirksverband gemeldeten Mitglieder entsenden die Mitgliedsvereine bei einer 

           Stärke von,

             - bis zu 100 Mitglieder = 1 Delegierten,

             - bis zu 200 Mitglieder = 2 Delegierte,

             - über 200 Mitglieder = 3 Delegierte.

             Die Entsendung der Delegierten richtet sich nach der zuletzt abgerechneten Mitgliederzahl.


9.4     Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine Mitgliederversammlung statt. Nach 

           Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Ihre Einberufung muss auf 

           Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder  erfolgen. Dieses Verlangen hat in gesetzlicher 

           Schriftform unter Angabe des Grundes zu geschehen. Spätestens einundzwanzig Tage nach  Eingang beim 

           Vorstand des Bezirksverbands hat die Mitgliederversammlung zu erfolgen.


9.5       Die Einladungen mit Ort und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung, einschließlich vorliegender 

            Anträge, werden den Mitgliedern elektronisch per E-Mail oder Fax mindestens vierzehn Tage vor der 

            Mitgliederversammlung zugestellt. Als Nachweis für die fristgerechte  Zustellung genügt die 

            Versandbestätigung des E-Mail-Providers, die aus der versendeten E-Mail ersichtlich ist, oder das Fax-

            Sendeprotokoll.


9.6       Sollte die Tagesordnung einer bestimmten Person zuordnungsfähige persönliche Daten enthalten, die eine

            eindeutige Identifizierung der Person durch Dritte ermöglichen, wird die Einladung mit Tagesordnung, 

            einschließlich vorliegender Anträge, aus Datenschutzgründen mit  Angabe des Veranstaltungsortes durch 

            persönliche Übergabe oder Postversand, mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung, 

            zugestellt. Als Nachweis für die fristgerechte Zustellung genügt der Einwurf in den Postbriefkasten, der 

            seitens des Bezirksverbands nicht  nachgewiesen werden muss.


9.7      Anträge, die von der Mitgliederversammlung beraten und/oder beschlossen werden sollen, müssen dem 

            Vorstand des Bezirksverbands sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung, spätestens jedoch bis einen 

            Tag vor dem Versand der Tagesordnung, einschließlich vorliegender Anträge, in Schriftform zugegangen 

             sein. Anträge, die nach Versand der Tagesordnung, einschließlich vorliegender Anträge,  beim Vorstand 

             eingehen, können erst in der nächsten Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.

 

9.8      Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

              - Entgegennahme des Geschäfts-, Kassenberichts,

              - Rechnungsprüfungsbericht,

              - dem Vorstand Entlastung zu erteilen,

              - Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer,

              - Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,

              - Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen zu beschließen,

             - Festlegung der Beiträge, Verwaltungsgebühren und Zahlungstermine,

              - Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühren für neue Mitglieder,

              - Beschluss über Umlagen von jährlich bis zum fünffachen des Mitgliedsbeitrages, wenn dies zur Deckung 

              des Finanzbedarfes über die  gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus erforderlich ist,

              - Festsetzen des Abgeltungsbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit gemäß § 4 Nr. 4.7,

              - Festsetzen der Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschädigungen gemäß § 7 Nr. 7.4 und § 8 Nr. 8.4 der 

              Satzung,

              - bei Bedarf Fachausschüsse einzusetzen,

              - Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Bezirksverbands zu ernennen,

              - Sonstige Anträge zu erledigen.


9.9      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


9.10   Die Mitgliederversammlung legt ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Sie sind für alle Verbands-

            mitglieder verbindlich. Alle an der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Nrn. 7.10 und 7.11 sowie § 9 Nrn. 9.2 

            und 9.3 teilnehmenden Personen haben in der  Mitgliederversammlung eine Stimme, alle Stimmen sind 

            gleichwertig. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher  Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen 

            und Stimmenthaltungen werden als "Nichterschienen" gewertet.


9.11     Die Mitgliederversammlung kann über mehrere Beschlussgegenstände einheitlich abstimmen, dies gilt 

             insbesondere bei Satzungsänderungen. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschluss-

             gegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die  in dem Block enthaltenen Beschlussgegen-

             stände einzeln abzustimmen.


9.12     Satzungsänderungen oder -neufassungen sind mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen 

             Stimmberechtigten zu beschließen.


9.13     Zur Zweckänderung, der Aufhebung oder Auflösung des Bezirksverbands bedarf es der dreiviertel 

             Mehrheit der erschienenen  Stimmberechtigten.


9.14     Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift

             ist vom Versammlungsleiter und  dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10     Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen 

10.1     Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand des Bezirksverbands einen Haushaltsvoranschlag 

             zu erstellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser 

             Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung  durch die Mitgliederversammlung. Über- 

             und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle  oder 

             durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.


10.2     Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die 

             nicht dem Vorstand des  Bezirksverbands angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer, im Verhinderungsfall 

             eines Prüfers der gewählte Vertreter, haben bei Bedarf,  mindestens jedoch einmal jährlich, die Kasse, die 

             Bücher und Belege des Bezirksverbands zu prüfen. Außerdem haben sie den  Jahresabschluss und den 

             Kassenbericht des Bezirksverbands zu prüfen. Über jede durchgeführte Prüfung ist eine Niederschrift zu 

             fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen ist. Der Mitgliederversammlung ist über das 

             Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten.


10.3    Für die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertretung ist die Blockwahl zulässig.
 

§ 11     Änderung des Zwecks, Aufhebung oder Auflösung 

11.1      Die Zweckänderung des Verbandes, seine Aufhebung oder Auflösung können nur in der 

             Mitgliederversammlung des Bezirksverbands  beschlossen werden, die hierzu besonders einberufen ist 

             (siehe auch § 9 Nr. 9.10 der Satzung).


11.2     Bei Aufhebung oder Auflösung des Bezirksverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 

              Vermögen des Bezirksverbands  an den Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. (LNG). Das 

              Vermögen ist durch den LNG ausschließlich und unmittelbar für  die Förderung des gemeinnützigen 

              Kleingartenwesens in Celle zu verwenden.

 

§ 12    Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende

12.1     Die Mitgliederversammlung des Bezirksverbands kann Personen, die sich über das normale Maß hinaus für 

             das Kleingartenwesen in Celle  eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des 

             Bezirksverbands ernennen (siehe auch § 9 Nr. 6 Buchst. m) der Satzung).  Eine Ernennung ist nur möglich, 

             wenn die zu ernennende Person der Ernennung zustimmt.


12.2     Die Rechte und Pflichten der Ehrenmitgliedschaft im Bezirksverband regelt die Ehrenordnung des 

             Bezirksverbands. Die Ehrenordnung wird durch den Vorstand des Bezirksverbands in eigener 

             Zuständigkeit errichtet und bei Bedarf angepasst. Eines Beschlusses des erweiterten  Vorstands und/oder 

             der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands bedarf es dazu nicht.


§ 13     Haftung der Vorstandsmitglieder

13.1     Für die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands gilt eine 

             Haftungsbeschränkung nach § 31a BGB, wonach sie gegenüber den Mitgliedsvereinen und deren 

             Mitgliedern nur bei „grober Fahrlässigkeit“ oder Vorsatz haften, wenn sie bei der Ausübung ihres Amtes 

             einen Schaden verursachen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle weiteren Vorstandsmitglieder 

             des  Bezirksverbands.


13.2     Die nach dem Gesetz vorgesehene gemeinschaftliche Haftung der Vorstandsmitglieder des Bezirks-

             verbands gegenüber den Mitgliedsvereinen und deren Mitgliedern wird durch diese Satzung ausge-

             schlossen, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.  Jedes Vorstandmitglied haftet im Rahmen 

             seiner Amtsausübung vollumfänglich für sich allein.

 

§ 14     Datenschutz

14.1      Der Bezirksverband ist nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem 

              Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in den jeweils gültigen Fassungen zur Einhaltung des Datenschutzes 

              verpflichtet. Er gewährleistet die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch ein von seinem Vorstand 

              erstelltes Datenschutzkonzept.


14.2     Das Datenschutzkonzept ist für alle Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands (Vorstand und erweiterter 

             Vorstand) rechtsverbindlich.  Schwere Verstöße gegen den Datenschutz muss der Vorstand unverzüglich 

              der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Der Vorstand des  Bezirksverbands passt das 

              Datenschutzkonzept etwaigen Rechtsänderungen an und informiert die Mitglieder des erweiterten 

              Vorstands  über die vorgenommenen Änderungen. 


14.3     Alle Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands und des erweiterten Vorstands sind zur Geheimhaltung 

              verpflichtet. Inhalte und Ergebnisse  jeglicher Vorstandssitzungen dürfen Dritten, dazu gehören auch die 

              Mitglieder der Mitgliedsvereine, nicht ohne Zustimmung des jeweils  zuständigen Organs zur Kenntnis 

              gebracht werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem 

               jeweiligen Vorstandsamt weiter.


14.4     Mit den zur Ausübung eines Vorstandsamtes benötigten Daten von Mitgliedern der dem Verband 

             angeschlossenen Vereine müssen alle  Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands und des erweiterten 

              Vorstands äußerst sensibel umgehen. Die Vorschriften der EU-DSGVO sind  zwingend zu beachten. Alle 

              Vorstandsmitglieder sind für die Ihnen zur Amtsausübung zur Verfügung gestellten Daten und deren 

              Schutz  ausnahmslos selbst verantwortlich. Dies gilt auch bei bloßer Kenntniserlangung bei z. B. 

              erweiterten Vorstandssitzungen.


§ 15     Satzungsänderungen  

15.1     Der nach § 26 BGB geschäftsführende Vorstand des Bezirksverbands ist ermächtigt, die vom 

             Registergericht geforderten Einschränkungen  oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich 

             – insbesondere redaktioneller Art – sind, selbstständig vorzunehmen. Einer  vorherigen Zustimmung des 

                erweiterten Vorstands oder der Mitgliederversammlung bedarf es nicht.


15.2    Der in Nr. 15.1 genannte Vorstand ist berechtigt, alle vom Finanzamt Celle zur Erhaltung der Gemeinnützig-

            keit geforderten Änderungen an  der Satzung vorzunehmen. Einer vorherigen Zustimmung des erweiterten 

            Vorstands oder der Mitgliederversammlung bedarf es nicht.


Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen/Bestimmungen dieser Satzung aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen/Bestimmungen, sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen/ Bestimmungen treten, deren Wirkung den beabsichtigten Zwecken am nächsten kommt, die der Bezirksverband mit den unwirksamen Regelungen/Bestimmungen verfolgt hat.


Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Celle e. V. am 05.03.2022 beraten und mit der erforderlichen drei Viertel Mehrheit der Erschienenen beschlossen. Sie erlangt mit der Eintragung in das Vereinsregister Rechtskraft.

 

Die Satzung vom 30.11.2010, genehmigt und eingetragen im Vereinsregister (AG Lüneburg VR 100091) am 22.11.2011, zuletzt geändert am 23.03.2018, wird mit der Eintragung der neugefassten Satzung in das Vereinsregister ungültig.

 


Redaktionelle Ergänzung – Hinweise zur Eintragung und Rechtskraft

Die von der Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Celle e. V. am 05.03.2022 beschlossene Satzung wurde am 25.05.2022 beim Amtsgericht Lüneburg auf dem Registerblatt VR 100091 in das Vereinsregister eingetragen. Damit erlangt die beschlossene Satzung ab dem 25.05.2022 Rechtskraft und die Satzung vom 30.11.2010, zuletzt geändert am 23.03.2018, verliert zeitgleich ihre Gültigkeit.



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