Bezirksverband der Kleingärtner Celle e. V.
Einleitung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Bezirksverband der Kleingärtner Celle e. V.“ (nachfolgend Bezirksverband genannt) mit Sitz in Celle und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.2 Der Bezirksverband ist Mitglied des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. (nachfolgend Landesverband genannt).
1.3 Der Bezirksverband ist eine Vereinigung der Kleingärtnervereine in Celle und Umgebung.
1.4 Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer 100091 eingetragen.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Der Bezirksverband ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.2 Vorstand, erweiterter Vorstand und Mitgliederversammlung können sich eine Geschäftsordnung geben.
2.3 Zweck des Bezirksverbandes ist,
- Förderung der Zusammenarbeit und der Zusammenschluss aller Kleingärtnervereine gemäß Ziffer 1.3 der Satzung,
- Schaffen und Erhalten von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns zum Wohl der gesamten Bevölkerung,
- alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass Kleingartenanlagen und öffentliche Grünflächen dem Wohl der Allgemeinheit dienen,
- das Interesse an Kleingärten als Quelle der Gesundheit und Erholung in der Bevölkerung zu wecken und zu pflegen,
- Kinder- und Jugendpflege zu betreiben und hierbei das Verständnis zur Natur aufzubauen und zu pflegen.
2.4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,
- Unterstützung und Förderung der Vorstände der angeschlossenen Vereine in ihrer Geschäftsführung und ihrem Wirken,
- Ausbildung und Schulung der Vereinsfachberater, um den naturnahen Gartenbau zu pflegen und die Artenvielfalt zu fördern,
- Herstellung und Pflege von Kontakten zu Verwaltungsstellen und Ratsgremien der Kommunen; diese für die Belange des Kleingartenwesens zu gewinnen,
- Ermöglichung zum Beitritt zu Angeboten des Landesverbandes, wie z. B. Rechtsschutz, Versicherungen, Unfallselbsthilfe, und für die vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsvorgänge zu sorgen, sowie
- das Tätigwerden für die angeschlossenen Vereine gegenüber der Kommune und anderen Partnern als Träger der Generalpacht.
§ 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Bei Austritt eines Mitglieds ist eine Auszahlung von Vereinsvermögen ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
4.1 Mitglieder des Bezirksverbands können alle eingetragenen Kleingärtnervereine gemäß Ziffer 1.3 der Satzung werden.
4.2 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Verbandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
4.3 Die Aufnahme in den Bezirksverband muss in gesetzlicher Schriftform beantragt werden.
4.4 Mit der Anmeldung zur Mitgliedschaft erkennt der Verein die Satzungen des Bezirksverbands und der übergeordneten Dachverbände an.
4.5 Über die Aufnahme zur Mitgliedschaft in den Bezirksverband entscheidet der erweiterte Vorstand des Bezirksverbands. Der Bescheid über die Aufnahme in den Bezirksverband ist in gesetzlicher Schriftform zu erteilen. Bei einer etwaigen Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von sechs Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung des Vorstandsbeschlusses an – die Mitgliederversammlung angerufen werden. Deren Entscheid ist endgültig.
4.6 Die Mitglieder des Bezirksverbands haben die Pflicht, das Ansehen des Verbandes zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen in allen Belangen zu vertreten, allen finanziellen Verpflichtungen nach Maßgabe der getroffenen Beschlüsse gegenüber dem Bezirksverband zu den festgesetzten Terminen nachzukommen, statistische oder sonstige Unterlagen, die für die Verbandsarbeit von Nutzen sind, sowie Namens- und Anschriftenänderungen von Vorstandsmitgliedern unverzüglich dem Bezirksverband zuzusenden bzw. mitzuteilen, alle ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse des Bezirks- oder des Landesverbandes zu befolgen, den Vorstandsmitgliedern des Bezirksverbands Zutritt zu Veranstaltungen des Vereins zu gewähren und auf Verlangen das Rederecht einzuräumen.
4.7 Die Mitgliedsvereine haben die Pflicht, für die Teilnahme ihrer Mitglieder an der Gemeinschaftsarbeit in Anlagen und Projekten des Bezirksverbands zu sorgen. Die Teilnahmeverpflichtung richtet sich nach den Arbeitsanforderungen und der Zahl der verpachteten Gärten der Mitgliedsvereine. Wird das Teilnahmesoll nicht erreicht, ist eine Abgeltung zu zahlen. Über die zu zahlende Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung des Bezirksverbands.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (Kündigung) zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres (Geschäftsjahres).
5.2 Der Austritt bedarf der satzungsgemäßen Beschlussfassung der Mitglieder des austretenden Vereins. Dem Bezirksverband ist durch Einladung mit mindestens vierzehntägiger Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der über den Austritt beschlussfassenden Versammlung Stellung zu nehmen.
5.3 Die Austrittserklärung (Kündigung) muss in gesetzlicher Schriftform nebst Protokollauszug der Mitgliederversammlung mit dem Austrittsbeschluss bis spätestens zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand des Bezirksverbands vorliegen. Der Eingang der Austrittserklärung ist durch den Bezirksverband unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
5.4 Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind bis zur tatsächlichen Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten; Erstattungen werden nicht vorgenommen.
5.5 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand des Bezirksverbands. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied in gesetzlicher Schriftform bekannt zu geben. Ihm ist vor dem Versammlungstag des Ausschlusses (erweiterte Vorstandssitzung) innerhalb einer Frist von sechs Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung an – Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand des Bezirksverbands zu rechtfertigen. Die schriftliche Rechtfertigung hat in gesetzlicher Schriftform zu erfolgen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat – gerechnet vom Tage der Zustellung an – beim Vorstand des Bezirksverbands in gesetzlicher Schriftform eingegangen sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
5.6 Mit dem Austritt oder dem endgültigen Ausschließungsbeschluss erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem Bezirksverband.
§ 6 Organe des Bezirksverbandes
6.1 Organe des Verbandes sind,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind,
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Kassenführer,
- der Schriftführer,
- der Fachberater.
Je zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der nach § 26 Abs. 2 BGB geschäftsführende Vorstand ist ausdrücklich berechtigt, nach innen und außen Verträge abzuschließen und zu beenden, sowie Willenserklärungen für den Verein abzugeben. Hierfür sind keine Beschlussfassungen des Vorstands des Bezirksverbands, des erweiterten Vorstands des Bezirksverbands, der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands oder der Mitgliedervereine erforderlich.
7.2 Dem Vorstand gehören außerdem an und sind stimmberechtigt,
- das Vorstandsmitglied für das Versicherungswesen
- das Vorstandsmitglied für die Öffentlichkeitsarbeit
- das Vorstandsmitglied für die Fachberatung.
7.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Erfolgt die Wahl außerplanmäßig, gleich aus welchem Grund, läuft die Amtsdauer des gewählten Vorstandsmitglieds bis zum Ende der regulären turnusmäßigen Wahlperiode. Über Anträge auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zum Ablauf der Wahlversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Nachstehend die Reihenfolge der zu wählende Vorstandsmitglieder,
1. Geschäftsjahr: Vorsitzender,
2. Geschäftsjahr: Kassenführer,
Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit,
3. Geschäftsjahr: Stellvertretender Vorsitzender,
Fachberater,
4. Geschäftsjahr: Schriftführer,
Vorstandsmitglied für das Versicherungswesen,
Vorstandsmitglied für die Fachberatung.
Sollte bei der Wahl kein Kandidat zur Amtsübernahme bereit sein und der alte Vorstand nicht mehr kandidieren, werden die Amtsgeschäfte vom bisherigen Vorstand kommissarisch weitergeführt. Dieser beruft in einem angemessenen Zeitraum eine Mitgliederversammlung, zur Wahl eines neuen Vorstands ein.
7.4 Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Vorstandsmitgliedern pauschalierte Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind vom Empfänger der Pauschalen einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
7.5 Ein Vorstandsmitglied kann durch den erweiterten Vorstand des Bezirksverbands vorzeitig aus seinem Amt abberufen werden. Die Abberufung ist zu begründen und dem Mitglied in gesetzlicher Schriftform bekannt zu geben. Ihm ist vor dem Versammlungstag des Ausschlusses (erweiterte Vorstandssitzung) innerhalb einer Frist von sechs Wochen - gerechnet vom Tage der Zustellung an - Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand des Bezirksverbands zu rechtfertigen. Die schriftliche Rechtfertigung hat in gesetzlicher Schriftform zu erfolgen. Gegen den Abberufungsbeschluss steht dem abberufenen Vorstandsmitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat – gerechnet vom Tage der Zustellung an – beim Vorstand des Bezirksverbands in gesetzlicher Schriftform eingegangen sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
7.6 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bezirksverbands zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Verbandsorgan übertragen worden sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der jeweiligen Versammlungen und Aufstellungen der Tagesordnungen,
- Einberufung der Mitgliederversammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
- Aufstellung eines Kassenberichtes und eines Haushaltsvoranschlags für jedes Geschäftsjahr,
- Protokollführung und Erstellung des Jahresgeschäftsberichtes,
- Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber dem Landesverband.
- Festlegung und Änderung gemeinsamer und verbindlicher Regeln für die Gartenordnungen der dem Bezirksverband angeschlossenen Vereine in Zusammenarbeit mit der Stadt Celle. Die Regelungen müssen von jedem angeschlossenen Verein unverändert in die bestehenden Gartenordnungen aufgenommen werden.
- Erstellung und ggf. erforderliche Änderung einer Ehrenordnung. Die Ehrenordnung gilt für alle Vereine, die dem Bezirksverband angeschlossen sind. Die Ernennung der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden erfolgt nach positiver Beschlussfassung durch den Vorstand des BV Celle durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung des BV Celle.
7.7 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Vorstandssitzungen können per Rundruf, in Textform (z. B. Fax) oder elektronisch einberufen werden. Eine Ladungsfrist von sieben Tagen ist einzuhalten. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
7.8 Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder erschienen oder nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen frei werden. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen bei der Beschlussfassung anwesend sein. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat eine Stimme, alle Stimmen sind gleichwertig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden als „nicht erschienen“ gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.9 Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Bezirksverbands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder im Verhinderungsfall beider von einem des nach § 26 BGB geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7.10 Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds des Bezirksverbands, gleich aus welchem Grund, teilt der Vorstand des Bezirksverbands die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Neuwahl eigenverantwortlich unter sich auf und nimmt dessen Aufgaben war. Dabei berücksichtigt der Vorstand die Kenntnisse und Fähigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder. Auch möglich ist, dass ein einzelnes Vorstandsmitglied das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Neuwahl bzw. der nächsten Mitgliederversammlung in Personalunion übernimmt. In diesem Fall hat das übernehmende Vorstandsmitglied jedoch weiterhin nur eine Stimme bei den Vorstandssitzungen, erweiterten Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Bezirksverbands. Findet sich bei der nächsten Mitgliederversammlung des Bezirksverbands niemand der bereit ist, das Amt zu übernehmen, entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Fortführung der kommissarischen Aufgabenverteilung oder der Personalunion, wenn der Vorstand des Bezirksverbands hierzu seine Bereitschaft erklärt.
7.11 Bei einem vorzeitigen Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder (mindestens zwei), gleich aus welchem Grund, kann der Vorstand des Bezirksverbands die Ämter der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl eigenverantwortlich mit geeigneten Mitgliedern der dem Verband angeschlossenen Vereine kommissarisch besetzen. Eines Beschlusses des erweiterten Vorstands und/oder der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands bedarf es dazu nicht. Kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglieder haben Sitz und eine Stimme in den erweiterten Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Bezirksverbands.
7.12 In den Vorstand des Bezirksverbands dürfen Mitglieder der dem Verband angeschlossenen Vereine und Nichtmitglieder (Dritte) gewählt werden. Mitglieder sollten über grundlegende Kenntnisse des Kleingartenrechts und Kleingartenwesens verfügen oder die Bereitschaft erkennen lassen, sich fehlende Kenntnisse durch die Teilnahme an Schulungen anzueignen. Nichtmitglieder (Dritte) dürfen nur in den Vorstand des Bezirksverbands gewählt werden, wenn sie bereits vor der Wahl über mindestens grundlegende Kenntnisse des Kleingartenrechts und Kleingartenwesens verfügen; außerdem sollten sie bereits Erfahrungen in der Vorstandsarbeit haben. In den Vorstand gewählte Nichtmitglieder haben Sitz und Stimme sowie Rederecht bei den erweiterten Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Bezirksverbands. Sie sind den Mitgliedern gleichgestellt.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
8.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand des Bezirksverbands (Abs. 7.1 und 7.2 der Satzung) und je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands der dem Bezirksverband angeschlossenen Vereine. Es können bis zu zwei weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder je Verein mit zugelassen werden.
8.2 Für besondere Angelegenheiten können vom erweiterten Vorstand Personen als Berater geladen werden.
8.3 Auf Beschluss des erweiterten Vorstands können Ausschüsse gebildet werden.
8.4 Der erweiterte Vorstand und die Ausschüsse arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands können den Vorstandsmitgliedern, Beisitzern und Ausschussmitgliedern pauschalisierte Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei von den Empfängern einzuhalten. Die Erstattungen von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleiben davon unberührt.
8.5 Der erweiterte Vorstand beschließt in den Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, über alle Fragen von maßgeblicher Bedeutung; insbesondere über,
- die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verband und den Ausschluss von Mitgliedern des Verbandes,
- eine vorläufige Festlegung des Haushaltsvoranschlags für das neue Geschäftsjahr vorbehaltlich einer späteren Genehmigung durch die Mitgliederversammlung,
- die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Ermittlung der zu leistenden Arbeitsstunden, für Projekte des Bezirksverbands in den Anlagen der Vereine und für weitere Projekte des Bezirksverbands,
8.6 Der erweiterte Vorstand ist vom Vorstand des Bezirksverbands nach Bedarf, jedoch mindestens alle fünf Monate oder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder, in lesbarer Form (z. B. Textform, elektronisch oder Fax) unter Angabe der zu beratende Tagesordnung, einschließlich vorliegender Anträge, mindestens zehn Tage vor Sitzungstermin einzuberufen. Anträge, die nach Versand der Tagesordnung beim Vorstand des Bezirksverbands eingehen, können erst in der nächsten erweiterten Vorstandssitzung beschlossen werden.
8.7 Der erweiterte Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat eine Stimme, alle Stimmen sind gleichwertig. Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands, die zugleich dem geschäftsführenden Vorstand eines Mitgliedsvereins angehören, haben nur eine Stimme. Dies gilt auch, wenn der Mitgliedsverein mit nur einem stimmberechtigten Vorstandsmitglied vertreten ist. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden als „nicht erschienen“ gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.8 Die in den erweiterten Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Bezirksverbands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder im Verhinderungsfall beider von einem des nach § 26 BGB geschäftsführenden Vorstandsmitglied des Bezirksverbands und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8.9 Die schriftliche Abstimmung gem. § 32 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbands. Sie regelt und beschließt in allen Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nach der Satzung nicht dem Vorstand des Bezirksverbands oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind, oder von diesen Organen nicht entschieden werden können.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Bezirksverbands oder seinen Stellvertreter geleitet. Sofern diese verhindert sind oder beide die Versammlungsleitung ablehnen, wählt die Versammlung in offener Abstimmung einen Versammlungsleiter.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses muss der Gegenstand einer Beratung als Tagungsordnungspunkt in der Einladung aufgeführt und umfassend bezeichnet worden sein.
9.2 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus,
- dem erweiterten Vorstand und
- den Delegierten der angeschlossenen Vereine entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Die Delegierten sollten dem gewählten Vorstand der Mitgliedervereine angehören.
9.3 Entsprechend der dem Bezirksverband gemeldeten Mitglieder entsenden die Mitgliedsvereine bei einer Stärke von,
- bis zu 50 Mitgliedern = keine Delegierten,
- bis zu 100 Mitglieder = 1 Delegierter,
- bis zu 150 Mitglieder = 2 Delegierte,
- über 150 Mitglieder = 3 Delegierte.
Die Entsendung der Delegierten richtet sich nach der bis zum 15. Dezember des Vorjahres an den BV Celle gemeldete Mitgliederzahl.
9.4 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine Mitgliederversammlung statt. Nach Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Ihre Einberufung muss auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder erfolgen. Dieses Verlangen hat in gesetzlicher Schriftform unter Angabe des Grundes zu geschehen. Spätestens einundzwanzig Tage nach Eingang beim Vorstand des Bezirksverbands hat die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
9.5 Die Einladungen mit Ort und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung, einschließlich vorliegender Anträge, werden den Mitgliedern elektronisch per E-Mail oder Fax mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugestellt. Als Nachweis für die fristgerechte Zustellung genügt die Versandbestätigung des E-Mail-Providers, die aus der versendeten E-Mail ersichtlich ist, oder das Fax-Sendeprotokoll.
9.6 Sollte die Tagesordnung einer bestimmten Person zuordnungsfähige persönliche Daten enthalten, die eine eindeutige Identifizierung der Person durch Dritte ermöglichen, wird die Einladung mit Tagesordnung, einschließlich vorliegender Anträge, aus Datenschutzgründen mit Angabe des Veranstaltungsortes durch persönliche Übergabe oder Postversand, mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung, zugestellt. Als Nachweis für die fristgerechte Zustellung genügt der Einwurf in den Postbriefkasten, der seitens des Bezirksverbands nicht nachgewiesen werden muss.
9.7 Anträge, die von der Mitgliederversammlung beraten und/oder beschlossen werden sollen, müssen dem Vorstand des Bezirksverbands sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung, spätestens jedoch bis einen Tag vor dem Versand der Tagesordnung, einschließlich vorliegender Anträge, in Schriftform zugegangen sein. Anträge, die nach Versand der Tagesordnung, einschließlich vorliegender Anträge, beim Vorstand eingehen, können erst in der nächsten Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
9.8 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
- Entgegennahme des Geschäfts-, Kassenberichts,
- Rechnungsprüfungsbericht,
- dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
- Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
- Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen zu beschließen,
- Festlegung der Beiträge, Verwaltungsgebühren und Zahlungstermine,
- Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühren für neue Mitglieder,
- Beschluss über Umlagen von jährlich bis zum fünffachen des Mitgliedsbeitrages, wenn dies zur Deckung des Finanzbedarfes über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus erforderlich ist,
- Festsetzen des Abgeltungsbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit gemäß § 4 Nr. 4.7,
- Festsetzen der Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschädigungen gemäß § 7 Nr. 7.4 und § 8 Nr. 8.4 der Satzung,
- bei Bedarf Fachausschüsse einzusetzen,
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Bezirksverbands zu ernennen,
- Sonstige Anträge zu erledigen.
9.9 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.10 Die Mitgliederversammlung legt ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Sie sind für alle Verbandsmitglieder verbindlich. Alle an der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Nrn. 7.10 und 7.11 sowie § 9 Nrn. 9.2 und 9.3 teilnehmenden Personen haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme, alle Stimmen sind gleichwertig. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden als "Nichterschienen" gewertet.
9.11 Die Mitgliederversammlung kann über mehrere Beschlussgegenstände einheitlich abstimmen, dies gilt insbesondere bei Satzungsänderungen. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die in dem Block enthaltenen Beschlussgegenstände einzeln abzustimmen.
9.12 Satzungsänderungen oder -neufassungen sind mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten zu beschließen.
9.13 Zur Zweckänderung, der Aufhebung oder Auflösung des Bezirksverbands bedarf es der dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
9.14 Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
10.1 Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand des Bezirksverbands einen Haushaltsvoranschlag zu erstellen, in den sämtlichen Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
10.2 Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand des Bezirksverbands angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer, im Verhinderungsfall eines Prüfers der gewählte Vertreter, haben bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, die Kasse, die Bücher und Belege des Bezirksverbands zu prüfen. Außerdem haben sie den Jahresabschluss und den Kassenbericht des Bezirksverbands zu prüfen. Über jede durchgeführte Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen ist. Der Mitgliederversammlung ist über das Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten.
10.3 Für die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertretung ist die Blockwahl zulässig.
§ 11 Änderung des Zwecks, Aufhebung oder Auflösung
11.1 Die Zweckänderung des Verbandes, seine Aufhebung oder Auflösung können nur in der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands beschlossen werden, die hierzu besonders einberufen ist (siehe auch § 9 Nr. 9.10 der Satzung).
11.2 Bei Aufhebung oder Auflösung des Bezirksverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bezirksverbands an den Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. (LNG). Das Vermögen ist durch den LNG ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des gemeinnützigen Kleingartenwesens in Celle zu verwenden.
§ 12 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende
12.1 Die Mitgliederversammlung des Bezirksverbands kann Personen, die sich über das normale Maß hinaus für das Kleingartenwesen in Celle eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des Bezirksverbands ernennen (siehe auch § 9 Nr. 6 Buchst. m) der Satzung). Eine Ernennung ist nur möglich, wenn die zu ernennende Person der Ernennung zustimmt.
12.2 Die Rechte und Pflichten der Ehrenmitgliedschaft im Bezirksverband regelt die Ehrenordnung des Bezirksverbands. Die Ehrenordnung wird durch den Vorstand des Bezirksverbands in eigener Zuständigkeit errichtet und bei Bedarf angepasst. Eines Beschlusses des erweiterten Vorstands und/oder der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands bedarf es dazu nicht.
§ 13 Haftung der Vorstandsmitglieder
13.1 Für die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands gilt eine Haftungsbeschränkung nach § 31a BGB, wonach sie gegenüber den Mitgliedsvereinen und deren Mitgliedern nur bei „grober Fahrlässigkeit“ oder Vorsatz haften, wenn sie bei der Ausübung ihres Amtes einen Schaden verursachen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle weiteren Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands.
13.2 Die nach dem Gesetz vorgesehene gemeinschaftliche Haftung der Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands gegenüber den Mitgliedsvereinen und deren Mitgliedern wird durch diese Satzung ausgeschlossen, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Jedes Vorstandmitglied haftet im Rahmen seiner Amtsausübung vollumfänglich für sich allein.
§ 14 Datenschutz
14.1 Der Bezirksverband ist nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in den jeweils gültigen Fassungen zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet. Er gewährleistet die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch ein von seinem Vorstand erstelltes Datenschutzkonzept.
14.2 Das Datenschutzkonzept ist für alle Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands (Vorstand und erweiterter Vorstand) rechtsverbindlich. Schwere Verstöße gegen den Datenschutz muss der Vorstand unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Der Vorstand des Bezirksverbands passt das Datenschutzkonzept etwaigen Rechtsänderungen an und informiert die Mitglieder des erweiterten Vorstands über die vorgenommenen Änderungen.
14.3 Alle Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands und des erweiterten Vorstands sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Inhalte und Ergebnisse jeglicher Vorstandssitzungen dürfen Dritten, dazu gehören auch die Mitglieder der Mitgliedsvereine, nicht ohne Zustimmung des jeweils zuständigen Organs zur Kenntnis gebracht werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Vorstandsamt weiter.
14.4 Mit den zur Ausübung eines Vorstandsamtes benötigten Daten von Mitgliedern der dem Verband angeschlossenen Vereine müssen alle Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands und des erweiterten Vorstands äußerst sensibel umgehen. Die Vorschriften der EU-DSGVO sind zwingend zu beachten. Alle Vorstandsmitglieder sind für die Ihnen zur Amtsausübung zur Verfügung gestellten Daten und deren Schutz ausnahmslos selbst verantwortlich. Dies gilt auch bei bloßer Kenntniserlangung bei z. B. erweiterten Vorstandssitzungen.
§ 15 Schlichtungsordnung
15.1 Im Fall von Streitigkeiten zwischen Kleingärtnervereinen oder Vereinsmitgliedern aus den Kleingärtnervereinen und dem Bezirksverband der Kleingärtner Celle ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht erst zulässig, nachdem vor einer Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung).
15.2 Die Einwilligung des Verfahrens gilt bei Eintritt in den Verband als erteilt. Jede Partei kann den Antrag an die Gütestelle auf Durchführung des Verfahrens stellen.
15.3 Das klagende Organ oder die klagenden Kleingärtner haben eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.
§ 16 Satzungsänderungen
16.1 Der nach § 26 BGB geschäftsführende Vorstand des Bezirksverbands ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich – insbesondere redaktioneller Art – sind, selbstständig vorzunehmen. Einer vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstands oder der Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
16.2 Der in Nr. 7.1 genannte Vorstand ist berechtigt, alle vom Finanzamt Celle zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit geforderten Änderungen an der Satzung vorzunehmen. Einer vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstands oder der Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen/Bestimmungen dieser Satzung aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen/Bestimmungen, sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen/ Bestimmungen treten, deren Wirkung den beabsichtigten Zwecken am nächsten kommt, die der Bezirksverband mit den unwirksamen Regelungen/Bestimmungen verfolgt hat.
Die Änderungen/Ergänzungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Celle e. V. am 01.03.2025 beraten und mit der erforderlichen drei Viertel Mehrheit der Erschienenen beschlossen. Die Satzung erlangt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 12.06.2025 Rechtskraft.
Die Satzung vom 05.03.2022, genehmigt und eingetragen im Vereinsregister (AG Lüneburg VR 100091) am 25.05.2022, ist mit der Eintragung der Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen gemäß Mitgliederversammlung vom 01.03.2025 in das Vereinsregister am 12.06.2025 ungültig.