Satzung des Bezirksverbands der Kleingärtner Celle e. V. mit Stand vom Stand 05.03.2022
Bezirksverband der Kleingärtner Celle e. V.
Satzung
Einleitung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Bezirksverband der Kleingärtner Celle e. V.“ (nachfolgend Bezirksverband
genannt) mit Sitz in Celle und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.2 Der Bezirksverband ist Mitglied des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. (nachfolgend
Landesverband genannt).
1.3 Der Bezirksverband ist eine Vereinigung der Kleingärtnervereine in Celle und Umgebung.
1.4 Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer 100091 eingetragen.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Der Bezirksverband ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.2 Vorstand, erweiterter Vorstand und Mitgliederversammlung können sich eine Geschäftsordnung geben.
2.3 Zweck des Bezirksverbandes ist,
- Förderung der Zusammenarbeit und der Zusammenschluss aller Kleingärtnervereine gemäß Ziffer 1.3 der
Satzung,
- Schaffen und Erhalten von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns zum Wohl der gesamten
Bevölkerung,
- alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass Kleingartenanlagen und öffentliche Grünflächen dem
Wohl der Allgemeinheit dienen,
- das Interesse an Kleingärten als Quelle der Gesundheit und Erholung in der Bevölkerung zu wecken und zu
pflegen,
- Kinder- und Jugendpflege zu betreiben und hierbei das Verständnis zur Natur aufzubauen und zu pflegen.
2.4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,
- Unterstützung und Förderung der Vorstände der angeschlossenen Vereine in ihrer Geschäftsführung und
ihrem Wirken,
- Ausbildung und Schulung der Vereinsfachberater, um den naturnahen Gartenbau zu pflegen und die
Artenvielfalt zu fördern,
- Herstellung und Pflege von Kontakten zu Verwaltungsstellen und Ratsgremien der Kommunen; diese für
die Belange des Kleingartenwesens zu gewinnen,
- Ermöglichung zum Beitritt zu Angeboten des Landesverbandes, wie z. B. Rechtsschutz, Versicherungen,
Unfallselbsthilfe, und für die vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsvorgänge zu sorgen, sowie
- das Tätigwerden für die angeschlossenen Vereine gegenüber der Kommune und anderen Partnern als
Träger der Generalpacht.
§ 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Bei Austritt eines Mitglieds ist eine Auszahlung von Vereinsvermögen ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
4.1 Mitglieder des Bezirksverbands können alle eingetragenen Kleingärtnervereine gemäß Ziffer 1.3 der
Satzung werden.
4.2 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Verbandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
4.3 Die Aufnahme in den Bezirksverband muss in gesetzlicher Schriftform beantragt werden.
4.4 Mit der Anmeldung zur Mitgliedschaft erkennt der Verein die Satzungen des Bezirksverbands und der
übergeordneten Dachverbände an.
4.5 Über die Aufnahme zur Mitgliedschaft in den Bezirksverband entscheidet der erweiterte Vorstand des
Bezirksverbands. Der Bescheid über die Aufnahme in den Bezirksverband ist in gesetzlicher Schriftform zu
erteilen. Bei einer etwaigen Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von sechs Wochen –
gerechnet vom Tage der Zustellung des Vorstandsbeschlusses an – die Mitgliederversammlung angerufen
werden. Deren Entscheid ist endgültig.
4.6 Die Mitglieder des Bezirksverbands haben die Pflicht,
- das Ansehen des Verbandes zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen in allen Belangen
zu vertreten, allen finanziellen Verpflichtungen nach Maßgabe der getroffenen Beschlüsse gegenüber
dem Bezirksverband zu den festgesetzten Terminen nachzukommen,
- statistische oder sonstige Unterlagen, die für die Verbandsarbeit von Nutzen sind, sowie Namens- und
Anschriftenänderungen von Vorstandsmitgliedern unverzüglich dem Bezirksverband zuzusenden bzw.
mitzuteilen,
- alle ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse des Bezirks- oder des Landesverbandes zu befolgen,
- den Vorstandsmitgliedern des Bezirksverbands Zutritt zu Veranstaltungen des Vereins zu gewähren und
auf Verlangen das Rederecht einzuräumen.
4.7 Die Mitgliedsvereine haben die Pflicht, für die Teilnahme ihrer Mitglieder an der Gemeinschaftsarbeit in
Anlagen und Projekten des Bezirksverbands zu sorgen. Die Teilnahmeverpflichtung richtet sich nach den
Arbeitsanforderungen und der Zahl der verpachteten Gärten der Mitgliedsvereine. Wird das Teilnahmesoll
nicht erreicht, ist eine Abgeltung zu zahlen. Über die zu zahlende Abgeltung entscheidet die Mitgliederver-
sammlung des Bezirksverbands.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (Kündigung) zum Ende des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres (Geschäftsjahres).
5.2 Der Austritt bedarf der satzungsgemäßen Beschlussfassung der Mitglieder des austretenden Vereins. Dem
Bezirksverband ist durch Einladung mit mindestens vierzehntägiger Frist Gelegenheit zu geben, gegen-
über der über den Austritt beschlussfassenden Versammlung Stellung zu nehmen.
5.3 Die Austrittserklärung (Kündigung) muss in gesetzlicher Schriftform nebst Protokollauszug der Mitglieder-
versammlung mit dem Austrittsbeschluss bis spätestens zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres
beim Vorstand des Bezirksverbands vorliegen. Der Eingang der Austrittserklärung ist durch den Bezirks-
verband unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
5.4 Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind bis zur tatsächlichen Beendigung der Mitglied-
schaft in voller Höhe für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten; Erstattungen werden nicht vorge-
nommen.
5.5 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen des
Verbandes verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand des Bezirksverbands.
Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied in gesetzlicher Schriftform bekannt zu geben. Ihm ist
vor dem Versammlungstag des Ausschlusses (erweiterte Vorstandssitzung) innerhalb einer Frist von sechs
Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung an – Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich
gegenüber dem Vorstand des Bezirksverbands zu rechtfertigen. Die schriftliche Rechtfertigung hat in
gesetzlicher Schriftform zu erfolgen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat – gerechnet vom Tage der Zustellung an – beim Vorstand des Bezirksverbands in gesetzlicher
Schriftform eingegangen sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
5.6 Mit dem Austritt oder dem endgültigen Ausschließungsbeschluss erlöschen sämtliche Rechte und
Ansprüche gegenüber dem Bezirksverband.
§ 6 Organe des Bezirksverbandes
6.1 Organe des Verbandes sind,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind,
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Kassenführer,
- der Schriftführer,
- der Fachberater.
Je zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen
Vertretung des Vereins berechtigt. Der nach § 26 Abs. 2 BGB geschäftsführende Vorstand ist ausdrücklich
berechtigt, nach innen und außen Verträge abzuschließen und zu beenden, sowie Willenserklärungen für
den Verein abzugeben. Hierfür sind keine Beschlussfassungen des Vorstands des Bezirksverbands, des
erweiterten Vorstands des Bezirksverbands, der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands oder der
Mitgliedervereine erforderlich.
7.2 Dem Vorstand gehören außerdem an und sind stimmberechtigt,
- der stellvertretende Kassenführer,
- der stellvertretende Schriftführer,
- der stellvertretende Fachberater,
- das Vorstandsmitglied für Soziales.
7.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Erfolgt die
Wahl außerplanmäßig, gleich aus welchem Grund, läuft die Amtsdauer des gewählten Vorstandsmitglieds
bis zum Ende der regulären turnusmäßigen Wahlperiode. Über Anträge auf geheime Wahl entscheidet die
Versammlung in offener Abstimmung. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zum Ablauf der Wahlversammlung.
Wiederwahl ist zulässig.
Nachstehend die Reihenfolge der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
1. Geschäftsjahr: Vorsitzender,
2. Geschäftsjahr: Kassenführer, stellvertretender Schriftführer, Vorstandsmitglied für Soziales,
3. Geschäftsjahr: stellvertretender Vorsitzender, Fachberater,
4. Geschäftsjahr: Schriftführer, stellvertretender Kassenführer, stellvertretender Fachberater.
Sollte bei der Wahl kein Kandidat zur Amtsübernahme bereit sein und der alte Vorstand nicht mehr
kandidieren, werden die Amtsgeschäfte vom bisherigen Vorstand kommissarisch weitergeführt. Dieser
beruft in einem angemessenen Zeitraum eine Mitgliederversammlung, zur Wahl eines neuen Vorstands ein.
7.4 Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederver-
sammlung können den Vorstandsmitgliedern pauschalierte Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschä-
digungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind vom Empfänger der
Pauschalen einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
7.5 Ein Vorstandsmitglied kann durch den erweiterten Vorstand des Bezirksverbands vorzeitig aus seinem Amt
abberufen werden. Die Abberufung ist zu begründen und dem Mitglied in gesetzlicher Schriftform bekannt
zu geben. Ihm ist vor dem Versammlungstag des Ausschlusses (erweiterte Vorstandssitzung) inner-
halb einer Frist von sechs Wochen - gerechnet vom Tage der Zustellung an - Gelegenheit zu geben, sich
persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand des Bezirksverbands zu rechtfertigen. Die schriftliche
Rechtfertigung hat in gesetzlicher Schriftform zu erfolgen. Gegen den Abberufungsbeschluss steht dem
abberufenen Vorstandsmitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat – gerechnet vom Tage der Zustellung an – beim
Vorstand des Bezirksverbands in gesetzlicher Schriftform eingegangen sein. Der Beschluss der Mitglieder-
versammlung ist endgültig.
7.6 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bezirksverbands zuständig, soweit sie nicht durch Satzung
einem anderen Verbandsorgan übertragen worden sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der jeweiligen Versammlungen und Aufstellungen der Tagesordnungen,
- Einberufung der Mitgliederversammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
- Aufstellung eines Kassenberichtes und eines Haushaltsvoranschlags für jedes Geschäftsjahr,
- Protokollführung und Erstellung des Jahresgeschäftsberichtes,
- Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber dem Landesverband.
- Festlegung und Änderung gemeinsamer und verbindlicher Regeln für die Gartenordnungen der dem
Bezirksverband angeschlossenen Vereine in Zusammenarbeit mit der Stadt Celle. Die Regelungen müssen
von jedem angeschlossenen Verein unverändert in die bestehenden Gartenordnungen aufgenommen
werden.
- Erstellung und ggf. erforderliche Änderung einer Ehrenordnung. Die Ehrenordnung gilt für alle Vereine, die
dem Bezirksverband angeschlossen sind. Die Ernennung der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden
erfolgt nach positiver Beschlussfassung durch den Vorstand des BV Celle durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung des BV Celle.
7.7 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Vorstandssitzungen können per Rundruf, in Textform (z. B. Fax) oder elektronisch einberufen werden. Eine
Ladungsfrist von sieben Tagen ist einzuhalten. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
7.8 Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder erschienen oder nicht alle
Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen frei werden. Mindestens drei
Vorstandsmitglieder müssen bei der Beschlussfassung anwesend sein. Jedes stimmberechtigte
Vorstandsmitglied hat eine Stimme, alle Stimmen sind gleichwertig. Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden als „nicht erschienen“ gewertet. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.9 Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden des Bezirksverbands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder im
Verhinderungsfall beider von einem des nach § 26 BGB geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
7.10 Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds des Bezirksverbands, gleich aus welchem
Grund, teilt der Vorstand des Bezirksverbands die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis
zur Neuwahl eigenverantwortlich unter sich auf und nimmt dessen Aufgaben war. Dabei berücksichtigt der
Vorstand die Kenntnisse und Fähigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder. Auch möglich ist, dass ein
einzelnes Vorstandsmitglied das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Neuwahl bzw. der
nächsten Mitgliederversammlung in Personalunion übernimmt. In diesem Fall hat das übernehmende
Vorstandsmitglied jedoch weiterhin nur eine Stimme bei den Vorstandssitzungen, erweiterten
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Bezirksverbands. Findet sich bei der nächsten
Mitgliederversammlung des Bezirksverbands niemand der bereit ist, das Amt zu übernehmen, entscheidet
die Mitgliederversammlung über eine Fortführung der kommissarischen Aufgabenverteilung oder der
Personalunion, wenn der Vorstand des Bezirksverbands hierzu seine Bereitschaft erklärt.
7.11 Bei einem vorzeitigen Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder (mindestens zwei), gleich aus welchem
Grund, kann der Vorstand des Bezirksverbands die Ämter der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bis
zur Neuwahl eigenverantwortlich mit geeigneten Mitgliedern der dem Verband angeschlossenen Vereine
kommissarisch besetzen. Eines Beschlusses des erweiterten Vorstands und/oder der Mitgliederversamm-
lung des Bezirksverbands bedarf es dazu nicht. Kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglieder haben Sitz
und eine Stimme in den erweiterten Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Bezirksver-
bands.
7.12 In den Vorstand des Bezirksverbands dürfen Mitglieder der dem Verband angeschlossenen Vereine und
Nichtmitglieder (Dritte) gewählt werden. Mitglieder sollten über grundlegende Kenntnisse des
Kleingartenrechts und Kleingartenwesens verfügen oder die Bereitschaft erkennen lassen, sich fehlende
Kenntnisse durch die Teilnahme an Schulungen anzueignen. Nichtmitglieder (Dritte) dürfen nur in den
Vorstand des Bezirksverbands gewählt werden, wenn sie bereits vor der Wahl über mindes-
tens grundlegende Kenntnisse des Kleingartenrechts und Kleingartenwesens verfügen; außerdem sollten
sie bereits Erfahrungen in der Vorstandsarbeit haben. In den Vorstand gewählte Nichtmitglieder haben
Sitz und Stimme sowie Rederecht bei den erweiterten Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
des Bezirksverbands. Sie sind den Mitgliedern gleichgestellt.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
8.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand des Bezirksverbands (Abs. 7.1 und 7.2 der Satzung) und
je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands der dem Bezirksverband angeschlossenen Vereine.
Es können bis zu zwei weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder je Verein mit zugelassen werden.
8.2 Für besondere Angelegenheiten können vom erweiterten Vorstand Personen als Berater geladen werden.
8.3 Auf Beschluss des erweiterten Vorstands können Ausschüsse gebildet werden.
8.4 Der erweiterte Vorstand und die Ausschüsse arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung des Bezirksverbands können den Vorstandsmitgliedern, Beisitzern und
Ausschussmitgliedern pauschalisierte Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei von den Empfängern einzuhalten. Die
Erstattungen von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleiben davon unberührt.
8.5 Der erweiterte Vorstand beschließt in den Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist, über alle Fragen von maßgeblicher Bedeutung; insbesondere über,
- die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verband und den Ausschluss von Mitgliedern des Verbandes,
- eine vorläufige Festlegung des Haushaltsvoranschlags für das neue Geschäftsjahr vorbehaltlich einer
späteren Genehmigung durch die Mitgliederversammlung,
- die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Ermittlung der zu leistenden Arbeitsstunden, für Projekte des Bezirksverbands in den Anlagen der
Vereine und für weitere Projekte des Bezirksverbands,
8.6 Der erweiterte Vorstand ist vom Vorstand des Bezirksverbands nach Bedarf, jedoch mindestens alle fünf
Monate oder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder, in lesbarer Form (z. B. Textform, elektronisch
oder Fax) unter Angabe der zu beratenden Tagesordnung, einschließlich vorliegender Anträge,
mindestens zehn Tage vor Sitzungstermin einzuberufen. Anträge, die nach Versand der Tagesordnung
beim Vorstand des Bezirksverbands eingehen, können erst in der nächsten erweiterten Vorstandssitzung
beschlossen werden.
8.7 Der erweiterte Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes
stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat eine Stimme, alle Stimmen sind gleichwertig. Vorstandsmit-
glieder des Bezirksverbands, die zugleich dem geschäftsführenden Vorstand eines Mitgliedsvereins
angehören, haben nur eine Stimme. Dies gilt auch, wenn der Mitgliedsverein mit nur einem
stimmberechtigten Vorstandsmitglied vertreten ist. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden als „nicht erschienen“ gewertet. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.8 Die in den erweiterten Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Bezirksverbands, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder im Verhinderungsfall beider von einem des nach § 26 BGB geschäftsführenden
Vorstandsmitglied des Bezirksverbands und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8.9 Die schriftliche Abstimmung gem. § 32 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbands. Sie regelt und beschließt in allen
Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nach der Satzung nicht dem Vorstand des Bezirksverbands
oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind, oder von diesen Organen nicht entschieden werden
können. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Bezirksverbands oder seinen
Stellvertreter geleitet. Sofern diese verhindert sind oder beide die Versammlungsleitung ablehnen, wählt
die Versammlung in offener Abstimmung einen Versammlungsleiter. Zur Gültigkeit eines Beschlusses
muss der Gegenstand einer Beratung als Tagungsordnungspunkt in der Einladung aufgeführt und
umfassend bezeichnet worden sein.
9.2 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus,
- dem erweiterten Vorstand und
- den Delegierten der angeschlossenen Vereine entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Die Delegierten sollten
dem Vorstand oder dem Beirat der Mitgliedervereine angehören.
9.3 Entsprechend der dem Bezirksverband gemeldeten Mitglieder entsenden die Mitgliedsvereine bei einer
Stärke von,
- bis zu 100 Mitglieder = 1 Delegierten,
- bis zu 200 Mitglieder = 2 Delegierte,
- über 200 Mitglieder = 3 Delegierte.
Die Entsendung der Delegierten richtet sich nach der zuletzt abgerechneten Mitgliederzahl.
9.4 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine Mitgliederversammlung statt. Nach
Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Ihre Einberufung muss auf
Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder erfolgen. Dieses Verlangen hat in gesetzlicher
Schriftform unter Angabe des Grundes zu geschehen. Spätestens einundzwanzig Tage nach Eingang beim
Vorstand des Bezirksverbands hat die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
9.5 Die Einladungen mit Ort und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung, einschließlich vorliegender
Anträge, werden den Mitgliedern elektronisch per E-Mail oder Fax mindestens vierzehn Tage vor der
Mitgliederversammlung zugestellt. Als Nachweis für die fristgerechte Zustellung genügt die
Versandbestätigung des E-Mail-Providers, die aus der versendeten E-Mail ersichtlich ist, oder das Fax-
Sendeprotokoll.
9.6 Sollte die Tagesordnung einer bestimmten Person zuordnungsfähige persönliche Daten enthalten, die eine
eindeutige Identifizierung der Person durch Dritte ermöglichen, wird die Einladung mit Tagesordnung,
einschließlich vorliegender Anträge, aus Datenschutzgründen mit Angabe des Veranstaltungsortes durch
persönliche Übergabe oder Postversand, mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung,
zugestellt. Als Nachweis für die fristgerechte Zustellung genügt der Einwurf in den Postbriefkasten, der
seitens des Bezirksverbands nicht nachgewiesen werden muss.
9.7 Anträge, die von der Mitgliederversammlung beraten und/oder beschlossen werden sollen, müssen dem
Vorstand des Bezirksverbands sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung, spätestens jedoch bis einen
Tag vor dem Versand der Tagesordnung, einschließlich vorliegender Anträge, in Schriftform zugegangen
sein. Anträge, die nach Versand der Tagesordnung, einschließlich vorliegender Anträge, beim Vorstand
eingehen, können erst in der nächsten Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
9.8 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
- Entgegennahme des Geschäfts-, Kassenberichts,
- Rechnungsprüfungsbericht,
- dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
- Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
- Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen zu beschließen,
- Festlegung der Beiträge, Verwaltungsgebühren und Zahlungstermine,
- Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühren für neue Mitglieder,
- Beschluss über Umlagen von jährlich bis zum fünffachen des Mitgliedsbeitrages, wenn dies zur Deckung
des Finanzbedarfes über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus erforderlich ist,
- Festsetzen des Abgeltungsbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit gemäß § 4 Nr. 4.7,
- Festsetzen der Ehrenamtspauschalen / Aufwandsentschädigungen gemäß § 7 Nr. 7.4 und § 8 Nr. 8.4 der
Satzung,
- bei Bedarf Fachausschüsse einzusetzen,
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Bezirksverbands zu ernennen,
- Sonstige Anträge zu erledigen.
9.9 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.10 Die Mitgliederversammlung legt ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Sie sind für alle Verbands-
mitglieder verbindlich. Alle an der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Nrn. 7.10 und 7.11 sowie § 9 Nrn. 9.2
und 9.3 teilnehmenden Personen haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme, alle Stimmen sind
gleichwertig. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen
und Stimmenthaltungen werden als "Nichterschienen" gewertet.
9.11 Die Mitgliederversammlung kann über mehrere Beschlussgegenstände einheitlich abstimmen, dies gilt
insbesondere bei Satzungsänderungen. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschluss-
gegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die in dem Block enthaltenen Beschlussgegen-
stände einzeln abzustimmen.
9.12 Satzungsänderungen oder -neufassungen sind mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten zu beschließen.
9.13 Zur Zweckänderung, der Aufhebung oder Auflösung des Bezirksverbands bedarf es der dreiviertel
Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
9.14 Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
10.1 Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand des Bezirksverbands einen Haushaltsvoranschlag
zu erstellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser
Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über-
und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder
durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
10.2 Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die
nicht dem Vorstand des Bezirksverbands angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer, im Verhinderungsfall
eines Prüfers der gewählte Vertreter, haben bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, die Kasse, die
Bücher und Belege des Bezirksverbands zu prüfen. Außerdem haben sie den Jahresabschluss und den
Kassenbericht des Bezirksverbands zu prüfen. Über jede durchgeführte Prüfung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen ist. Der Mitgliederversammlung ist über das
Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten.
10.3 Für die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertretung ist die Blockwahl zulässig.
§ 11 Änderung des Zwecks, Aufhebung oder Auflösung
11.1 Die Zweckänderung des Verbandes, seine Aufhebung oder Auflösung können nur in der
Mitgliederversammlung des Bezirksverbands beschlossen werden, die hierzu besonders einberufen ist
(siehe auch § 9 Nr. 9.10 der Satzung).
11.2 Bei Aufhebung oder Auflösung des Bezirksverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Bezirksverbands an den Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. (LNG). Das
Vermögen ist durch den LNG ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des gemeinnützigen
Kleingartenwesens in Celle zu verwenden.
§ 12 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende
12.1 Die Mitgliederversammlung des Bezirksverbands kann Personen, die sich über das normale Maß hinaus für
das Kleingartenwesen in Celle eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des
Bezirksverbands ernennen (siehe auch § 9 Nr. 6 Buchst. m) der Satzung). Eine Ernennung ist nur möglich,
wenn die zu ernennende Person der Ernennung zustimmt.
12.2 Die Rechte und Pflichten der Ehrenmitgliedschaft im Bezirksverband regelt die Ehrenordnung des
Bezirksverbands. Die Ehrenordnung wird durch den Vorstand des Bezirksverbands in eigener
Zuständigkeit errichtet und bei Bedarf angepasst. Eines Beschlusses des erweiterten Vorstands und/oder
der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands bedarf es dazu nicht.
§ 13 Haftung der Vorstandsmitglieder
13.1 Für die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands gilt eine
Haftungsbeschränkung nach § 31a BGB, wonach sie gegenüber den Mitgliedsvereinen und deren
Mitgliedern nur bei „grober Fahrlässigkeit“ oder Vorsatz haften, wenn sie bei der Ausübung ihres Amtes
einen Schaden verursachen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle weiteren Vorstandsmitglieder
des Bezirksverbands.
13.2 Die nach dem Gesetz vorgesehene gemeinschaftliche Haftung der Vorstandsmitglieder des Bezirks-
verbands gegenüber den Mitgliedsvereinen und deren Mitgliedern wird durch diese Satzung ausge-
schlossen, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Jedes Vorstandmitglied haftet im Rahmen
seiner Amtsausübung vollumfänglich für sich allein.
§ 14 Datenschutz
14.1 Der Bezirksverband ist nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in den jeweils gültigen Fassungen zur Einhaltung des Datenschutzes
verpflichtet. Er gewährleistet die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch ein von seinem Vorstand
erstelltes Datenschutzkonzept.
14.2 Das Datenschutzkonzept ist für alle Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands (Vorstand und erweiterter
Vorstand) rechtsverbindlich. Schwere Verstöße gegen den Datenschutz muss der Vorstand unverzüglich
der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Der Vorstand des Bezirksverbands passt das
Datenschutzkonzept etwaigen Rechtsänderungen an und informiert die Mitglieder des erweiterten
Vorstands über die vorgenommenen Änderungen.
14.3 Alle Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands und des erweiterten Vorstands sind zur Geheimhaltung
verpflichtet. Inhalte und Ergebnisse jeglicher Vorstandssitzungen dürfen Dritten, dazu gehören auch die
Mitglieder der Mitgliedsvereine, nicht ohne Zustimmung des jeweils zuständigen Organs zur Kenntnis
gebracht werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem
jeweiligen Vorstandsamt weiter.
14.4 Mit den zur Ausübung eines Vorstandsamtes benötigten Daten von Mitgliedern der dem Verband
angeschlossenen Vereine müssen alle Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands und des erweiterten
Vorstands äußerst sensibel umgehen. Die Vorschriften der EU-DSGVO sind zwingend zu beachten. Alle
Vorstandsmitglieder sind für die Ihnen zur Amtsausübung zur Verfügung gestellten Daten und deren
Schutz ausnahmslos selbst verantwortlich. Dies gilt auch bei bloßer Kenntniserlangung bei z. B.
erweiterten Vorstandssitzungen.
§ 15 Satzungsänderungen
15.1 Der nach § 26 BGB geschäftsführende Vorstand des Bezirksverbands ist ermächtigt, die vom
Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich
– insbesondere redaktioneller Art – sind, selbstständig vorzunehmen. Einer vorherigen Zustimmung des
erweiterten Vorstands oder der Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
15.2 Der in Nr. 15.1 genannte Vorstand ist berechtigt, alle vom Finanzamt Celle zur Erhaltung der Gemeinnützig-
keit geforderten Änderungen an der Satzung vorzunehmen. Einer vorherigen Zustimmung des erweiterten
Vorstands oder der Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen/Bestimmungen dieser Satzung aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen/Bestimmungen, sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen/ Bestimmungen treten, deren Wirkung den beabsichtigten Zwecken am nächsten kommt, die der Bezirksverband mit den unwirksamen Regelungen/Bestimmungen verfolgt hat.
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Celle e. V. am 05.03.2022 beraten und mit der erforderlichen drei Viertel Mehrheit der Erschienenen beschlossen. Sie erlangt mit der Eintragung in das Vereinsregister Rechtskraft.
Die Satzung vom 30.11.2010, genehmigt und eingetragen im Vereinsregister (AG Lüneburg VR 100091) am 22.11.2011, zuletzt geändert am 23.03.2018, wird mit der Eintragung der neugefassten Satzung in das Vereinsregister ungültig.
Redaktionelle Ergänzung – Hinweise zur Eintragung und Rechtskraft
Die von der Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Celle e. V. am 05.03.2022 beschlossene Satzung wurde am 25.05.2022 beim Amtsgericht Lüneburg auf dem Registerblatt VR 100091 in das Vereinsregister eingetragen. Damit erlangt die beschlossene Satzung ab dem 25.05.2022 Rechtskraft und die Satzung vom 30.11.2010, zuletzt geändert am 23.03.2018, verliert zeitgleich ihre Gültigkeit.